Schlussschein

Schlussschein
Schlụss|schein, der (Rechtsspr.): Schlussnote.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Schlussnote — Die Schlussnote muss gem. § 94 Abs. 1 HGB unverzüglich nach Geschäftsabschluss vom Handelsmakler bzw. Kontrahenten den beiden Parteien zugestellt werden und dokumentiert das Zustandekommen eines Börsen oder Warengeschäftes. Die Verpflichtung …   Deutsch Wikipedia

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